Vereinssatzung

Abschrift der offiziellen Satzung vom 18.01.2019 (Download als PDF).

Version 1.0 vom 18.01.2019

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Niers-Aue“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Förderung des Tierschutzes sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Er erstrebt diese Ziele in guter Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden, Institutionen und Unternehmen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Durchführen und die Teilnahme an Aktionen, Diskussions- und Informationsveranstaltungen. Diese sind zum Beispiel Tierschutzaktionen wie der Bau und die Pflege eines Insektenhotels in der Grünen Mitte des Baugebietes, Naturkundewanderungen durch die naheliegenden Wälder, Informationsveranstaltungen zu kulturellen Themen in Korschenbroich und Umgebung und Veranstaltungen im Wohngebiet deren Erlös gemeinnützigen Zwecken (zum Beispiel Außenspielgeräte für Kindertagesstätten oder Parkbänke) zu Gute kommen.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Der Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens im Falle des Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden, die den Vereinszweck fördern kann bzw. möchte. Darüber hinaus auch Personen, die in dem Wohngebiet „An der Niers-Aue“ wohnen oder ein Grundstück besitzen und den Vereinszweck fördern möchten.
(2) Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstatet.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festlegung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben wird in Textform an die Mitglieder per E-Mail verschickt. Es gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte E-Mailadresse gerichtet ist.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn der Sitzung gewählt wird.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, sofern der amtierende Schriftführer nicht anwesend ist.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(2) Die ersten 3 Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig.
(6) Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(7) Die Beisitzer stehen dem Vorstand beratend zur Seite und übernehmen zugeteilte Aufgaben, um den Vorstand zu unterstützen. Sie gehören nicht dem Vorstand an und haben kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen.
(8) Die Wiederwahl ist zulässig.
(9) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für die Besitzer.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(11) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sieben Tagen. Eingeladen werden die Vorstandsmitglieder. Zu jeder zweiten Vorstandssitzung werden die Vorstandsmitglieder inklusive der Beisitzer eingeladen.
(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(13) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zeitnah zu unterzeichnen.
(14) Tatsächlich angefallene und nachgewiesene, materielle Auslagen werden den Mitgliedern des Vorstandes ersetzt. Reisekosten werden bis zu den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen erstattet.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Im Gründungsjahr wird ein zusätzlicher Kassenprüfer für ein Jahr gewählt.
(2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Die direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Korschenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Bezug auf die Bau- und Denkmalpflege in den einzelnen Ortsteilen der Stadt Korschenbroich zu verwenden hat.